Reisen mit Welpen in der EU – NEU

Mit Ende 2014 dürfen Welpen in folgende Länder nur mehr mit gültiger Tollwut-Impfung einreisen (vorläufiger Stand 13.1.2015):

BELGIUM
THE NETHERLANDS
FRANCE
LUXEMBURG
GERMANY
UNITED KINGDOM
IRELAND
ITALY
SWEDEN
CYPRUS
SPAIN
GREECE
HUNGARY
LATVIA
MALTA
POLAND
PORTUGAL
NORWAY

Das bedeutet, der Import oder die Durchreise mit Welpen, die jünger als 15 Wochen sind, ist untersagt. QUELLE
Frühest möglicher Zeitpunkt der Tollwut-Impfung ist 12 Wochen, dazu kommt eine Wartezeit von 21 Tagen, bis die Impfung offiziell wirksam ist. Wie das in Wahrheit aussieht, das steht auf einem anderen Blatt (siehe Richtlinien zur Welpenimpfung und Artikel Impfungen).

Liest sich auf den ersten Blick gar nicht so dramatisch?

Es bedeutet, dass Welpen unnötig früh mit einer Impfung belastet werden müssen, die bekannt für ihre Nebenwirkungen und die starke Belastung für das Immunsystem ist. Nicht umsonst gibt es zahlreiche Tierärzte, die von sich aus lieber nach dem Zahnwechsel impfen und Hersteller, die in ihrem Impfschema die Tollwut-Impfung auf ein Alter von 14 Wochen legen. Da die Impfung u.U. im Alter von 12 Wochen aufgrund bspw. zu hoher maternaler Antikörpertiter nicht greift, muss der Welpe womöglich später erneut geimpft werden, um einen tatsächlichen Impfschutz zu erlangen.
Nachtrag zu genaueren Information: Außerdem möchte ich darauf aufmerksam machen, dass laut Hersteller (bspw. MSD Animal Health, Nobivac) 14 Tage vor und nach der Tollwut-Impfung keine andere Impfung gegeben werden soll. Das gängige Impfschema mit einer umfassenden Grundimmunisierung gegen SHPPiL mit 8-9 Wochen und 12 Wochen kann so ebenfalls nicht eingehalten werden bzw. verschiebt sich die Tollwut-Impfung weiter nach hinten.

Es bedeutet, dass Welpen mind. bis zum Alter von 15-17 Wochen bei ihrem Züchter bleiben müssen und nicht schon mit 8-12 Wochen in ihre Familie ziehen dürfen. Gerade in dieser sensiblen Phase ist es von enormer Bedeutung, dass Welpen individuell gefördert und gefordert werden und das Umfeld kennenlernen, in dem sie zukünftig ihr Leben verbringen. Selbst der engagierteste Züchter ist nicht in der Lage, die Aufgaben der neuen Familie in vollem Umfang zu übernehmen. Erst recht nicht, wenn er vielleicht mehrere Welpen einer anspruchsvollen Rasse zur Ausreise hat.
Zu bedenken ist außerdem, dass längst nicht jeder Züchter überhaupt so engagiert ist. Für viele Welpen ist selbst Autofahren oder die simple Gewöhnung an Halsband, Geschirr, Leine und Spaziergänge etwas, das ihnen völlig fremd ist. Noch dazu fällt das Alter ab 15 Wochen in eine Entwicklungsphase, in der ein Umzug überhaupt sehr ungünstig ist (gerne als „Angstphase“ bezeichnet, was jedoch diese Periode in der Entwicklung etwas eingeschränkt darstellt).

Und wie sieht es erst mit Welpen aus dem Tierschutz aus?! Denen galt zum Jahreswechsel mein erster Gedanke, denn gerade für Welpen in Auffangstationen zählt jeder einzelne Tag. Die Gefahren sind umfassend und reichen vom Tod durch Erfrieren, durch Infektionen, andere Hunde oder Unfälle bis zum handfesten Deprivationssyndrom. Ich habe in den vergangenen Jahren nicht wenige Welpen reserviert, die gar nicht erst zur Ausreise kommen konnten… Ein kleiner Galgomixwelpe überlebte die Tötungsstation knapp, kam zu mir in Pflege, wurde dann vorschriftsmäßig vor seinem Umzug nach Deutschland gegen Tollwut geimpft und starb dann fast an dieser Impfung. Er benötigte 3 Monate (!), um sich halbwegs zu erholen. Mit der neuen Regelung wäre er sehr wahrscheinlich bereits in Spanien gestorben. Man mag vielleicht denken, dass gerade Welpen die allerbesten Chancen auf ein neues Leben hätten – in Wahrheit ist das jedoch leider nicht so.


Für Welpen aus dem Auslandstierschutz oder aus mangelhafter Aufzucht ist diese Regelung also fatal, aber auch auf Welpen aus der ganz normalen „liebevollen Hobbyzucht“ wirkt sich das negativ aus. Sie erleiden u.U. ein Defizit, das nicht wieder 100%ig aufzuholen ist.

Was bedeutet das außerdem für die Züchter?
Der Import und Export von Welpen aus FCI-Zucht wird, obwohl die meisten Züchter ohnnehin strenge Auflagen erfüllen müssen, in Zukunft enorm erschwert. Das kann dazu führen, dass manche Züchter den Kauf eines Welpen aus fremder Linie scheuen und lieber weiter den selben Einheitsbrei kochen – was sich nicht gerade positiv auf die Rassegesundheit auswirken kann.
Es kann auch dazu führen, dass Welpeninteressenten lieber den bequemeren Weg gehen und einen Welpen aus ihrer unmittelbaren Umgebung kaufen, selbst wenn das dann nicht beim seriösen Züchter ist. Damit erreicht man genau das, was man nicht wollte!

Der Hintergrund dazu ist nämlich der illegale Welpenhandel:

Bisher musste der Nachweis über eine wirksame Tollwut-Schutzimpfung nur für Hundewelpen vorliegen, die zu Handelszwecken transportiert wurden. Privatpersonen, die Welpen transportierten, mussten lediglich plausibel darlegen können, dass ein Welpe keinen Kontakt zu potenziell Tollwut-infizierten Tieren hatte. Mit der neuen Verordnung gilt seit dem 29. Dezember 2014 für private Transporte von Hundewelpen dieselbe Regelung wie für gewerbliche. Hintergrund sind Berichte der Kontrollbehörden, nach denen in der Vergangenheit wiederholt Handelstiere als Heimtiere deklariert und unter den erleichterten Bedingungen des privaten Reiseverkehrs transportiert wurden.
http://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2014/338-SC-Tollwutimpfpflicht-Hundewelpen.html

Aber jetzt mal Hand aufs Herz – wer ist denn wirklich so naiv zu glauben, dass sich durch diese Regelung auch nur irgendetwas zum Besseren ändert? Die Reaktion dieser mafiösen Strukturen wird auf dem Fuße folgen.
Zum illegalen Welpenhandel gibt es hier eine gute Dokumentation.

Die Umsetzung dieser Richtlinie ist also eigentlich nur eins – unnötig, kurz gedacht und womöglich sogar ziemlich grausam.
Ich begrüße sie nicht.

Der Deutsche Retriever Club hat dazu heute folgende Stellungnahme veröffentlicht:

Zwischeninformation zur neuen Regelung zum Im- oder Export von Welpen
Nach Bekanntgabe der neuen EU Regelung hat sich der DRC wegen der unklaren Rechtslage (Ausnahmeregelungen) mit dem VDH in Verbindung gesetzt. Dieser steht in Kontakt mit den Ministerien und leitet das Ergebnis dieser Gespräche dann auch an den DRC weiter. Sobald neue Informationen vorliegen, werden wir diese direkt veröffentlichen.
http://www.drc.de/

Bleibt zu hoffen, dass sich für Welpen aus kontrollierter Zucht Alternativen finden lassen.
Hier gibt es außerdem eine Petition: http://www.petitions24.com/rabies_eu

5 Kommentare

  1. Rechtliche Grundlage:
    VERORDNUNG (EU) Nr. 576/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
    vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der
    Verordnung (EG) Nr. 998/2003

    Bisher griff die sog. Welpenregelung als Ausnahme (siehe Artikel 7), wenn der Welpe bzw. sein Mensch
    eine Kennzeichnung mit Mikrochip
    einen EU-Pass
    eine tierärztliche Bescheinigung über Herkunft aus tollwutfreiem Gebiet
    nachweisen konnte.

    Diese Regelung greift in den oben genannten Ländern nun nicht mehr!

    Es gilt
    Kapitel II, Abschnitt 1, Artikel 6
    BEDINGUNGEN FÜR DIE VERBRINGUNG VON HEIMTIEREN ZU ANDEREN ALS HANDELSZWECKEN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN

    Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

    […] b) sie haben eine Tollwutimpfung erhalten, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht; […]

    Artikel 7

    Ausnahme von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

    (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Buchstabe b die Verbringung von
    Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, die
    a) entweder weniger als 12 Wochen alt sind und keine Tollwutschutzimpfung erhalten haben oder
    b) zwischen 12 und 16 Wochen alt sind und eine Tollwutschutzimpfung erhalten haben, aber noch nicht die Gültigkeitsvorschriften gemäß Anhang III Nummer 2 Buchstabe e erfüllen. […]

    http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:178:0001:0026:DE:PDF

  2. Je länger ich darüber nachdenke, desto widersinniger kommt mir die ganze Geschichte vor. Als grenznah wohnender Hundehalter habe ich in den vergangenen 7 Jahren mit allen meinen Welpen und auch mit dem A- und B-Wurf die Welpen- und Junghundegruppe in Freilassing und Saaldorf von Christine von Hake http://www.feelyourdog.de/ besucht.
    z.B. https://lobitoazul.wordpress.com/2013/04/27/3757/
    Ich habe diesen weiten Weg immer gerne auf mich genommen, weil diese Welpengruppe die beste Gruppe in der Umgebung ist und gerade in diesem Alter ist die passende Hundeschule sehr wichtig. Welche Alternative ich nun wählen soll, weiß ich nicht. Auch zum Einkaufen oder für Ausflüge habe ich die Hunde immer mit über die Grenze genommen.
    Mache ich mich damit jetzt tatsächlich in Zukunft strafbar?!
    Mal sehen, wie es weiter geht…

Hinterlasse einen Kommentar